Von Andreas Maria Klein
Es kommt ständig vor, dass ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich beträchtliche Beschränkungen hinsichtlich seiner Einsatzfähigkeit ergeben. Oftmals besteht die Vorstellung, der Arbeitgeber müsse dies bei der Zuteilung von Arbeitsaufgaben quasi immer berücksichtigen.
Irrtum. Das muss er nicht.
Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hatte sich in seinem Urteil vom 16. Januar 2025 (4 Sa 57/23) mit dem Fall einer Arbeitnehmerin zu beschäftigen, die ihren Arbeitgeber auf die Zahlung von Arbeitsvergütung in Anspruch nahm, weil sie der Meinung war, der Arbeitgeber habe das Angebot ihrer Arbeitsleistung zu Unrecht abgelehnt.
Dabei war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitnehmerin ihre ursprünglich ausgeführte Arbeit nicht mehr leisten konnte. Um im Unternehmen einen Arbeitsplatz für sie zu finden, wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt. Man kam überein, bestimmte Arbeiten versuchsweise wahrzunehmen. Das scheiterte.
Die Arbeitnehmerin glaubte nun, (unter anderem) einen Anspruch auf eine körperlich nicht anstrengende Beschäftigung zu haben, die – unstreitig – zwar einerseits leidensgerecht, andererseits aber einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen war. Das lehnte das LAG ab.
Ein Arbeitgeber muss die Vergütung zahlen, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt. Allerdings muss der Arbeitnehmer genau die Arbeitsleistung anbieten, die er vertraglich schuldet. Steht hierzu nichts im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber eine Wahl treffen. Wenn es – und nur dann! – die Verhältnisse gestatten, muss ein vorhandener freier Arbeitsplatz leidensgerecht umgestaltet werden. Die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes kann dagegen nicht verlangt werden. Je mehr Beschränkungen die ärztliche Erklärung vorsieht, umso schlechter für den Arbeitnehmer. Hierüber verhält sich das Urteil in seinem ersten Leitsatz:
„Ein Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.“
Darauf, dass im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerin andere nicht geschuldete Arbeitsleistungen hätte erbringen können, kommt es nicht an.
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