Wer innerhalb der Probezeit auf die Idee kommt, bei seinem Arbeitgeber einen Betriebsrat zu gründen, kann sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz bei Gründung einer Arbeitnehmervertretung berufen, wenn er gekündigt wird.
Von Sören Riebenstahl
Ein seit dem 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter angestellter Mann hatte nach nur sechs Tagen im Job notariell beglaubigen lassen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Am 20. März 2024 teilte er seiner Arbeitgeberin per E-Mail mit, dass er – sollte kein Betriebsrat existieren – dessen Wahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig bat er um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag später kündigte die Arbeitgeberin ihm fristgerecht zum 28. März 2024. Der Mann erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage und berief sich zuerst auf einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl. Weiterhin berief er sich – später – auf den Sonderkündigungsschutz aufgrund der beabsichtigten BR-Gründung. Die entsprechende Vorschrift schützt sogenannte „Vorfeld-Initiatoren“, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, bereits vor der offiziellen Einladung zur Wahlversammlung – vorausgesetzt, sie haben ihre Absicht notariell beglaubigen lassen.
Das LAG München folgte dieser Einschätzung nicht. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass der besondere Kündigungsschutz für BR-Gründer während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG („Probezeit“) keine Anwendung finde. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.
Zudem sah das LAG den Sonderkündigungsschutz im konkreten Fall als verwirkt an. Der Sicherheitsmitarbeiter hatte seine Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für BR-Gründer informiert.
Es mag also eine gute Idee sein, über eine Betriebsratsgründung einen besonderen Kündigungsschutz zu erschleichen. Der Teufel liegt allerdings, wie so oft, im Detail und in Fristen!
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