Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch dann bejaht, wenn diese auf freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und grenzt sich deutlich von der Verwaltungspraxis ab.
Von Claudia Rottländer
Streitgegenstand war ein Unternehmen aus dem Einzelhandel, das seinen Mitarbeitern im Jahr 2020 neben regulären Sonderzahlungen auch Corona-Sonderzahlungen gewährte. Das Unternehmen kündigte an, einen Teil des ohnehin vorgesehenen Urlaubsgeldes und des Bonus als steuerfreie Corona-Sonderzahlung auszuweisen, um eine höhere Netto-Auszahlung für die Arbeitnehmer zu erreichen.
Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Niedersachsen beanstandeten dieses Vorgehen. Sie argumentierten, die Corona-Zahlungen seien nicht „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden, da lediglich eine Umwidmung bestehender freiwilliger Leistungen stattgefunden habe.
Der BFH gab dem Unternehmen Recht. Die Richter stellten klar, dass § 3 Nr. 11a EStG keine konkrete individuelle Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise verlangt. Der allgemeine Belastungsgrund der Pandemie reicht aus. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber eine zweckbestimmte Zahlung im begünstigten Zeitraum erbringt.
Das Kernproblem lag im Zusätzlichkeitserfordernis. Der BFH betont, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen nicht zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Sinne des Gesetzes gehören. Eine Anrechnung auf solche freiwilligen Leistungen berührt das Zusätzlichkeitserfordernis daher nicht. Maßgeblich ist allein, dass der vertraglich geschuldete Grundarbeitslohn nicht gekürzt wird.
§ 8 Abs. 4 EStG zielt auf den Ausschluss von Gehaltsverzicht und -umwandlungen des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns ab. Der „Anspruch auf Arbeitslohn“ ist daher auf den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Grundarbeitslohn zu beziehen. Freiwillige Leistungen treten vielmehr hinzu.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen. Arbeitgeber können freiwillige Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonus teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlungen oder andere zukünftige vergleichbare steuerfreie Leistungen ausweisen, ohne die Steuerbegünstigung zu riskieren. Voraussetzung ist eine transparente Aufteilung, die den Grundarbeitslohn unangetastet lässt.
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